Wichtige Hinweise zur Waldbrandgefahr!
Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes und des Hessischen
Jagdgesetzes vom 20. Mai 2026 wurden die Vorschriften zur Waldbrandprävention im Hessischen Waldgesetz (§ 8 HWaldG) ergänzt.
Zum Schutz unserer Wälder und zur Vermeidung von Waldbränden weisen wir auf die aktuell geltenden Regelungen hin:
- Das Entzünden und Unterhalten von Feuer ist im Wald sowie in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Wald grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen gelten außerhalb von Zeiten hoher Waldbrandgefahr, insbesondere für:
- Feuer in behördlich genehmigten Feuerstellen oder Anlagen,
- das Grillen auf Grundstücken mit zugelassener Wohnbebauung in Waldnähe
sowie
- das Verbrennen von Baumteilen aus Gründen des Waldschutzes gegen
tierische Schädlinge, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Jedes zulässige oder behördlich genehmigte Feuer muss während der gesamten Dauer ständig beaufsichtigt und vor dem Verlassen vollständig gelöscht werden.
- Werfen Sie bitte keine brennenden oder glimmenden Zigaretten, Zigarettenreste oder andere Rauchwaren achtlos in den Wald oder an Waldränder. Bereits eine nicht vollständig erloschene Zigarette kann insbesondere bei trockener Witterung einen großflächigen Waldbrand auslösen und erhebliche Schäden für Mensch, Natur und Umwelt verursachen.
- Bitte entsorgen Sie Zigaretten ausschließlich in geeigneten Aschenbechern oder dafür vorgesehenen Abfallbehältnissen.
Durch umsichtiges Verhalten können alle Bürgerinnen und Bürger dazu beizutragen Wald- und Flächenbrände in Zeiten erhöhter Trockenheit zu verhindern.
Gefahrenstufen können jeweils tagesaktuell im Internet über den Deutschen Wetterdienst (DWD) unter https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html oder auf der Seite Waldbrandstufe Infoportal unter https://www.waldbrandstufe.info/station/03042?plz=35799 abgerufen werden.
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